// E-Rechnungspflicht für Unternehmen ab 1.1.2025  Empfang verpflichtend – Weitere Neuigkeiten finden Sie hier.

Kleinunternehmen Neuregelung zum 1.1.25

Kleinunternehmen goes International: Das Jahressteuergesetz 2024 bringt grundlegende Reformen- auch national.

Es ergeben sich wesentliche Änderungen zum 1.1.25 bei der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
Bislang hat die Finanzverwaltung bei Kleinunternehmern die für Umsätze geschuldete Umsatzsteuer schlicht nicht erhoben. Es handelte sich bisher nicht um eine Steuerbefreiung, auch wenn die meisten Unternehmer dies so verstanden haben.
Der neue §19 Abs. 1.S.1 UStG regelt nun ab 1.1.25, dass der von Kleinunternehmer getätigte Umsatz steuerfrei ist. Die Steuerfreitheit des Kleinunternehmers schließt einen Vorsteueranspruch ebenfalls aus.
Die Schwellengrenzen wurden deutlich angehoben, es sind nun mehr absulute Grenze, eine Prognose ist nicht mehr erforderlich. Im Vorjahr oder Betriebseröffnungsjahr gibt ein Schwellenwert von 25.000 Euro (Gesamtumsatz gem. 19 Abs. 2 UStG), im Folgejahr 100.000 Euro Gesamtumsatz, sobald dieser Wert überschritten wird unterliegt bereits der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschritten haben der Regelbesteuerung.

Neuregelungen bringt neue Fristen in Sachen Optionen. Bei Verzicht weiterhin 5 Jahre an die Option gebunden. Einmalig erklärter Verzicht ist unwiderruflich. Fristen bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Neu: Ausländerischer Unternehmer kann Kleinunternehmer werden.

Besondere Bedingungen müssen erfült sein gem. § 19 Abs. 4 UStG. Auch Deutsche Kleinunternehmer darf Steuerfreit in der EU nutzen.
Damit dies in der Praxis funktioniert, wurde gem. § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt!

Besonderungheit E- Rechnungsstellungspflicht ab 1.1.2025,  der Kleinunternehmer ist ebenfalls zum digitalen E-Rechnungsempfang vepflichtet, jedoch wurde für Ihnen eine Ausnahme gem. § 34 USTDV geschaffen, so dass er nicht verpflichtet ist eine E-Rechnung zu erstellen, es reicht eine sonstige Rechnung ( z.B. PDF). Der Rechnungszusatz ist zu ergänzen bzw. zu 2024 zu korrigieren: Es handelt sich um steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs.1 UStG.

Fazit: Die Neuregelung bietet dem Kleinunternehmen neuen Spielraum, die Gesetzgebung hat eine Steuerbefreiung ab 2025 geregel und die Wettbewerbfähigkeit der Unternehmen innerhalb der EU verbessert!

ACHTUNG bei Überschreitung der Grenze sofort Regelbesteuerung