Ab dem 1.7.2022 ist jeder, der Eigentum, Teileigentum oder ein Erbbaurecht an einem Grundstück besitzt, zur Abgabe einer Grundsteuererklärung, einer sogenannten Feststellungserklärung, verpflichtet. Der Abgabezeitraums vom 1.07.2022 -31.10.2022 vorgesehen.
Es werden Stichtags bezogene Daten zum Hauptfeststellungsrestpunkt auf den 01.01.2020 benötigt.
Die Angaben sind pro wirtschaftliche Einheit = Feststellungserklärung digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies kann durch einen Steuerberater erfolgen, aber auch durch die Eigentümer selbst, wenn die notwendigen Voraussetzungen (Registrierung, Elster) etc. vorliegen.
Die Erklärung dient als Neuberechnung und Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025.
Zu künftig wird der Wert des Grundstückes anders ermittelt, als bisher. Ihm wird zukünftig der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete anstatt des Einheitswertes zugrunde gelegt.
Es ist derzeit davon auszugehen, das ca. 36 Millionen Grundstücke (bebaute und unbebaute/ sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) in Deutschland neu bewertet werden.
Für viele Eigentümer stellt sich daher die Frage, welche Unterlagen werden für die Grundsteuererklärung benötigt. In vielen Fällen müssen folgende Daten vorliegen: Grundbuchinformationen (u.a. Flurstück, Grundbuchblatt und Gemarkung), Aktenzeichen (siehe Grundsteuerbescheid).
Eine Befreiung gem.§ 3 Grundsteuergesetz liegt nur in den dort genannten Ausnahmefällen vor. Auch hier besteht bis zum 31.10.2022 ein Handlungsbedarf in Form einer Einreichung beim Belegeinheitsfinanzamt.
ACHTUNG: JEDER STEUERBÜRGER IST SELBST VERPFLICHTET SICH DARÜBER ZU INFORMIEREN, OB ER EINE STEUERERKLÄRUNG ABGEBEN MUSS!
Ich erstelle für Sie die Grundsteuererklärungen in digitaler Form inkl. Übermittlung an die Finanzverwaltung. Sprechen Sie mich an, gerne erläuterte ich Ihnen den Ablauf und stellen Ihnen das Konzept und die Preisstaffelungen näher vor.
Austausch Ihrer Daten nur analog
Beratungsleistungen sind in den Erstellungen nicht beinhaltet und werden ggf. bei Inanspruchnahme separat abgerechnet.